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Kleingartenordnung

KGV Wettinbrücke e.V.

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Fassung November 1994 (mit den Änderungen nach Beschlüssen der Mitgliederversammlungen)

Inhalt

  1. Anwendungsbereich

  2. Allgemeine Anforderungen

  3. Nutzung des Kleingartens

  4. Bebauung im Kleingarten

  5. Tierhaltung

  6. Wege und Einfriedungen

  7. Sonstige Bestimmungen

  8. Verstöße

  9. Schlußbestimmungen


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Ordnung wurde durch die Teilnehmer an der Jahreshauptversammlung des Kleingartenvereins „Wettinbrücke“ e.V. am 18.11.1994 beschlossen und durch die  Jahreshauptversammlungen ergänzt.

Sie tritt mit Beschluß an die Stelle der bisherigen Kleingartenordnung und ist Bestandteil des Pachtvertrages.

2. Allgemeine Anforderungen:

2.1. Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und der Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist der Arten- und Biotopenschutz zu fördern.

2.2. Die Kleingartenanlage ist in ihrem öffentlichen Teil für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingartenverein entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und in Abstimmung mit dem Grünflächenamt, Abteilung Kleingärten, fest. Sie sind durch Aushang bekanntzugeben. In den Wintermonaten (16.Oktober bis 1.März) sind die Türen und Tore ständig zu verschließen. In den übrigen Monaten (2. März bis 15.Oktober) sind die Türen und Tore beim Betreten und beim Verlassen der Anlage zu schließen. Das Tor des Park- und Lagerplatzes ist in der Gartensaison (2. März bis 15. Oktober) um 21.00 Uhr in den Wintermonaten ständig zu verschließen.

Die Kleingartenanlage ist an allen Vereinseingängen mit der Vereinsbezeichnung zu beschildern.

2.3. Für Boden -, Pflanzen - und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.4. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt Anleitung und Kontrolle aus.

3. Nutzung des Kleingartens:

3.1. Genutzt werden Kleingärten vom Pächter und mit zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen. Nachbarschaftshilfe ist vorübergehend gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Anderenfalls kann fremden Personen der alleinige Zutritt zum Garten vom Vorstand untersagt werden. Die Nutzung der Kleingärten zu Erholungszwecken darf nicht zur Verletzung sittlicher oder rechtlicher Grenzen, das heißt zur Belästigung oder Beeinträchtigung Dritter führen. Freikörperkultur ist im Kleingarten verboten. Neben der Erholung durch Gartenarbeit sind alle dem Erhalt und der Wiederherstellung des körperlichen und geistigen Kräftezustandes dienenden aktiven und passiven Handlungen statthaft, sofern sie nicht der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens widersprechen und / oder geeignet sind, zu Belästigungen, Gefahren oder Schäden anderer Personen zu führen.

 3.2. Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und umweltfreundlich zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf  und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater des Vereins anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

3.3. Der Pächter ist zur naturnahen Gartennutzung verpflichtet. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen. Während der Brutzeit der Vögel ist der Schnitt von Hecken, Sträuchern, und Bäumen auf gefahrenabwendende Maßnahmen zu beschränken. Die Rodung derartiger Anpflanzungen ist nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. / 29. Februar gestattet. Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Sie sind, entsprechend geltender Vorschriften, zu entsorgen.

3.4. Bei der Anpflanzung von Ziergehölzen und Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer solchen Höhe gehalten werden können, dass sowohl die kleingärtnerische Nutzung der eigenen Parzelle, als auch die der Nachbarn in der Nutzung ihrer Parzellen nicht negativ beeinträchtigt werden. Das Anpflanzen und Heran wachsen lassen von Park- und Waldbäumen im Kleingarten ist nicht erlaubt.

3.5. Das Anpflanzen von Ziergehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten (Weißdorn, Rotdorn, Feuerdorn, Felsenmispel, Zwergmispel, Weißdornmispel, Eberesche, Sadebaum und Wacholder), ist nicht gestattet.

3.6. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Ein Halbstamm kann, vorwiegend als Schattenspender, angepflanzt werden. Neuanpflanzung  von Hochstämmen und Walnußbäumen, Haselnußbäumen bzw.  -sträuchern, Esskastanien, Edelebereschen die wegen ihrer Kronen- bzw. Wurzelausweitung, ihrer Wachstumshöhe usw. Die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen können, sind nicht gestattet.

3.7. Gehölze müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum mehr haben, entfernt werden. In begründeten Fällen kann die Beseitigung von Gehölzen und Bäumen im Kleingarten vom Vorstand angewiesen werden.

3.8. Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtner.

3.9. Beim Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind das Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetz und die jeweiligen gültigen kommunalen Verordnungen zu beachten. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden. Der Gebrauch von  Unkrautvernichtungsmitteln (Herbeziden), Salzen und Auftaumitteln im Kleingarten und in der Kleingartenanlage ist verboten.

3.10. Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter als Verursacher selbst verantwortlich. Jeder Garten sollte eine eigene Kompostieranlage in ausreichender Größe besitzen. Der Gemeinschaftskompost darf nur mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter benutzt werden. Verbrennen von Gartenabfällen im Freien ist verboten. Ausnahmegenehmigungen erteilt die zuständige Behörde.

3.11. Beim Anpflanzen von Obstbäumen, Beerensträuchern und Ziergehölzen werden folgende Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich:

Apfel, Niederstamm

(Stammhöhe bis 60 cm)
empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 2,5 bis 3,0
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 2,0
Birne, Niederstamm
empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 3,0 bis 4,0
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 2,0
Quitte
empfohlener Pfanzabstand (in Meter): 2,5 bis 3,0
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 2,0
Sauerkirsche, Niederstamm
empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 4,0 bis 5,0
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 2,0
Pflaume, Niederstamm
empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 3,5 bis 4,0
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 2,0
Pfirsich, Aprikose, Niederstamm
empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 3,0
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 2,0
Süßkirsche Einzelbaum
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 3,0

Obstgehölze in Heckenform,

schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen
Schwarze Johannisbeere, Büsche

empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 1,5 bis 2,0
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 1,25

Johannisbeere, rot und weiß,

Büsche und Stämmchen

empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 1,0 bis 1,25
verbindlicher Grenzabstand (in Meter:) 1,25
Stachelbeere, Büsche und Stämmchen

 empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 1,0 bis 1,25
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 1,0

Himbeeren
empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 0,4 bis 0,5
verbindlicher Grenzabstand (in Meter); 0,75
Brombeeren rankend ~ aufrecht stehend

empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 2,0- 1,0

verbindlicher Grenzabstand (in Meter) 1,0

Weinreben, Kiwi
empfohlener Pflanzabstand (in Meter): 1,3
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 0,7

Ziergehölze und -hecken 
verbindlicher Grenzabstand (in Meter): 1,0

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3.12. Das Betreiben von Herden und Öfen in den unter Bestandsschutz stehenden Lauben ist nur dann zulässig, wenn dafür vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger eine entsprechende Genehmigung gegeben wird. Für eine regelmäßige Ãœberprüfung der Feuerstätten auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Ãœberprüfungsordnung vom 11.Dezember 1991) sind die Betreiber verantwortlich.

3.13. Das gezielte Anlocken und Füttern von wild bzw. frei lebenden Katzen ist nur dann gestattet, wenn damit keine Belästigung oder Beeinträchtigung der Interessen angrenzender Kleingartenpächter verbunden ist.

3.14. Es ist verboten Tierkadaver im Kleingarten oder auf anderen Vereinsflächen zu vergraben.

4. Bebauung in Kleingärten:

4.1. Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und die Einführung eines Anzeigeverfahrens bei Wohngebäuden und Nebenanlagen? vom 6.Juli 1993 unterliegen Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen keiner staatlichen bzw. kommunalen Baugenehmigungspflicht, sofern sie den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen. Das entbindet den Vereinsvorstand als juristische Person jedoch nicht von seiner Verantwortung für geordnetes Bauen in der Kleingartenanlage. Deshalb bedürfen Bauvorhaben im Kleingarten der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorstandes. Dazu ist ihm das Bauvorhaben mit entsprechender Lageskizze schriftlich zur Kenntnis zu geben. In begründeten Fällen kann der Vorstand Änderungen fordern oder sein Einverständnis versagen. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind vom Vorstand bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Umbau-, Erweiterungs-, und (komplexe) Instandhaltungsmaßnahmen an der Gartenlaube bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Dies ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

 4.2. Die Größe der überbauten Fläche darf im Kleingarten 24 qm nicht überschreiten. Bei Neubauten sind Geräteraum und Toilette mit zu konzipieren, sodass nur noch ein Baukörper im Garten errichtet wird.

4.3. Alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG 20a Bestandsschutz.

Abwässer und Fäkalien sind vorschriftsmäßig zu entsorgen (s. Gesetze zum Umweltschutz und zum Wasserschutz). Vermeidbare Belästigungen der Nachbarn dürfen nicht hervorgerufen werden. Sickergruben sind verboten. Bei Fehlen einer zentralen Entsorgemöglichkeit ist das Aufstellen von Chemietoiletten nicht gestattet. Generell wird der Einsatz von Biotoiletten (Toiletten mit biologisch abbaubarem Substrat) empfohlen. Spül- und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.

4.5. Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften der zuständigen Versorgungsunternehmen entsprechen.

4.6. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den „Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF“ zu errichten und zu betreiben. Flaschengasanlagen sind bis zu einer Größe von 11 kg erlaubt und müssen bei Errichtung und in der Folge o.g. Richtlinie entsprechend von einem Sachkundigen abgenommen werden. Je Anlage wird eine Ersatzflasche bis zu der zulässigen Größe genehmigt.

 4.7. Der Neubau von Brunnenanlagen mit einer Tiefe von mehr als 3 m ist durch die unterste Wasserbehörde genehmigungspflichtig. Das Vorhaben ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

4.8. Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich (als Feuchbiotop) mit flachem Randbereich zulässig. Die Größe sollte 2% der Parzellenfläche nicht überschreiten (max. 8 qm), kann jedoch unabhängig von der Parzellengröße bis zu 4 qm betragen.

4.9. Die Errichtung eines ortsfesten Badebeckens ist nicht gestattet.

4.10. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht versiegelt werden. Einfriedungen, Gartentor, Wegebefestigungen und Einfassungen innerhalb des Kleingartens müssen sich in das Gesamtbild der Kleingartenanlage einfügen.           

5. Tierhaltung:

5.1. Kleintierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Das Halten von landwirtschaftlichen Zucht - und Nutztieren sowie Hunden, Katzen und Tauben im Kleingarten ist nicht gestattet. Mitgeführte Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage anzuleinen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen durch diese Tiere auf den Wegen und anderen öffentlichen Teilen der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

5.2. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Das Einverständnis der Nachbarn ist einzuholen. Bei Notwendigkeit ist ein Sachverständiger zu konsultieren. Der Bienenhalter muß Mitglied eines Imkervereins sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen.

6. Wege:

6.1. Jeder Unterpächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege bis zur halben Breite von Unkraut frei und sauber zu halten, sofern der Verein nicht eine andere Regelung trifft.

6.2. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Radfahren) ist verboten. Kindern bis zum schulpflichtigen Alter ist das Spielen auf den Wegen mit Kinderfahrrädern unter Aufsicht der Eltern gestattet. Wettfahrten sind zu unterlassen! Weitere Ausnahmen können bei Anlieferung von schweren Lasten bzw. sperrigen Gütern durch den Vorstand gestattet werden. Für auftretende Schäden am Wegenetz und den Versorgungsleitungen haftet der Verursacher! Der ungehinderte Zugang zum Verein für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr über den „Pappelweg“ wird durch hinterlegen der Schlüssel in einem Notkasten gewährleistet! Kraftfahrzeuge dürfen nicht unmittelbar vor den Vereinstoren abgestellt werden, um Rettungsfahrzeugen ungehinderten Zugang zu ermöglichen.

6.3. Das Parken von Kraftfahrzeugen und Kleinkrafträdern ist nur auf dem Parkplatz des Gartenvereins gestattet. Fahrräder dürfen wegen der Unfallgefahr nicht auf den Wegen abgestellt werden.

6.4. Das Auf - und Abstellen von Wohnwagen und Zelten im Kleingartengelände ist verboten.

6.5. Baumaterialien, Schutt, Stallmist oder andere Stoffe können nur mit Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen oder auf dem Park - und Lagerplatz des Vereins abgeladen werden. Diese Stoffe sind innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und die Wege bzw. das Gelände von Abfällen zu reinigen. Der Pächter haftet dabei für die durch ihn verursachten Schäden.       
   

6.6. Einfriedungen zu den Gemeinschaftsflächen und zu angrenzenden Kleingärten dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Ausgenommen sind Rankbögen über Gartentoren oder Rankgerüste innerhalb des Kleingartens. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen. Einfriedungen zwischen den Kleingartenparzellen dürfen die kleingärtnerische Nutzung des Nachbarn nicht beeinträchtigen (z.B. durch Schattenwurf).

7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte entsprechend den dazu getroffenen Beschlüssen zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gästen verursacht werden und hat jeden Schaden dem Vorstand sofort anzuzeigen.

Der Verein ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine, ohne Absprache mit dem Vorstand, pro Monat 10% Verzugszinsen einzufordern.

7.2. Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, daß kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Als ortsüblich kann ein Feiern am Wochenende und am Abend vor Feiertagen bis 23.00 Uhr und an anderen Abenden bis 22.00 Uhr gelten. Der übliche von Kindern verursachte Lärm ist Ausdruck kindlicher Lebensfreude und stellt zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung i. S. d. § 1004 BGB dar. Kinder sind zu beaufsichtigen! Das Spielen und die damit verbundenen Lebensäußerungen können und dürfen nicht verboten werden!

7.3. Zur Nutzung von Geräten mit starker Geräuschbelästigung sind im Verein entsprechende Regelungen zu treffen. Gemäß Polizeiverordnung vom 11. Juli 1994 der Stadt Leipzig ist die Nutzung motorbetriebener Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte nur zu folgenden Zeiten möglich und lärmerzeugende Arbeiten wie folgt durchzuführen:

Werktags
07.00 bis 13.00

15.00 bis 19.00

7.4. Das Auf - und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig.

Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel, auch Verkauf und Ausschank von Getränken,  unbeschadet etwa vorliegender gewerblicher Erlaubnisse, sowie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind im Kleingarten unzulässig.

7.5. Die Vereinslaube dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins, seiner Mitglieder, deren Gäste und fremder Vereine. Die Vereinslaube darf nur zum vereinbarten Vertragszweck verpachtet werden, sie darf der Vereinssatzung nicht widersprechen. Für die Nutzung der Gemeinschaftslaube ist eine Gebühr von 10,00 €  zu entrichten. In ihr ist Wasser- und Stromnutzung enthalten.

8. Verstöße

8.1. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung kann dem Pächter des Gartens, unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil - oder strafrechtlichen   Folgen, nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden.

8.2. Jeder Unterpächter ist verpflichtet, den fachlichen Weisungen des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten. Dem Vorstand oder deren Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung unbedingt Zutritt zum Garten zu gewähren. Bei Notfällen sofort!

9. Schlußbestimmungen

9.1. Werden durch neue oder veränderte gesetzliche Bestimmungen einzelne Regelungen der Kleingartenordnung unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit dieser Ordnung insgesamt. Die unwirksamen Regelungen sind vom Vorstand des Vereins durch wirksame zu ersetzen und treten mit ihrer Verkündung vorläufig in Kraft. Sie sind vom Vorstand der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu Beschlußfassung vorzulegen.

9.2. Verwendete Literatur:

Gartenordnungen des Vereins vom 2.5.1990 und 1.10.1992,

Kleingartenordnung des Landes Sachsen,

Kleingartenordnung der Stadt Leipzig vom April 1992 und November 2004,

Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. vom Mai 1994,

20. November 1999 und Ergänzung vom 24.10.2002,

Bauordnung der Stadt Leipzig,

Bundeskleingartengesetz sowie

ergänzende Beschlüsse der Mitgliederversammlungen  vom 11.11.1995, 14.11.1998,  4.12.1999 und 30.11.2002.

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