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Satzung

​


des Kleingartenvereins „Wettinbrücke“ e.V.

21.Mai 1994

Inhaltsverzeichnis

Name und Sitz

Zweck und Aufgaben

Mitgliedsrechte und -pflichten

Mitgliedschaft

Organe des Vereins

Der Vorstand

Vorstand und Geschäftsleitung

Die Mitgliederversammlung

Beschlüsse

Kassen - und Rechnungswesen

Änderung des Zweckes





Satzung


1.      Name und Sitz:

1.1.   Der Verein führt den Namen „Wettinbrücke“ e.V. und hat seinen Sitz in Leipzig 

        Postanschrift: Kleingartenverein „Wettinbrücke“ e.V., Am Luppedeich 2, 04159  Leipzig.

1.2.   Er ist Mitglied im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.

1.3.   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig am 1.6.1990 unter der Nummer VR 174 registriert.

1.4.   Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. des laufenden Jahres.


2.      Zweck und Aufgaben:

2.1.   Der Verein

         - ist parteipolitisch und konfessionell neutral,

         - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts

            steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung

         - ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2.   Der Verein strebt an:

         a) Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung 

             der gesamten Bevölkerung,

         b) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, daß öffentliche  Grünflächen und Kleingartenanlagen dem

             Wohle der Allgemeinheit dienen,

         c) mit Kindern und Jugendlichen im Vereinssinne zu arbeiten und

         d) die Mitglieder fachlich zu beraten.

2.3.   Gemeinnützigkeitsbestimmungen:

        a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

            Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

        b) Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch 

            unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

            werden.


3.      Mitgliedschaftsrechte und -pflichten:

3.1.   Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3.2.   Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.

3.3.   Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Ãœber die Aufnahme entscheidet

        der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist

         schriftlich zu erteilen. Die  Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.

3.4.   Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als

         rechtsverbindlich an.

3.4.1. Das Mitglied hat das Recht:

         a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,

         b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,

         c) an Beschlußfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,

         d) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen und

         e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen sowie Einrichtungen

             des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.

             Zu leistende Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistungen oder einer

             finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.4.2. Das Mitglied hat die Pflicht

         a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit sein Interesse zu vertreten,

         b) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgelegten

             Terminen nachzukommen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten,

              sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen,

         c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten,

             an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten

             (Unwetterschäden, Brand usw.) sowie an Natur – und Vogelschutzmaßnahmen

             auf Beschluß des Vorstandes teilzunehmen.

             Ãœber die zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistungen oder einer finanziellen

             Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.

         d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sind im Kleingarten in geeigneter Form durchzuführen,

             wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.

         e) Der Bau von Lauben darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und der

             Behörde vorliegen.

         f) Die Nutzung als Dauerwohnung ist zu unterlassen.

         g) Die Gartenordnung ist zu beachten und sonstige Anordnungen des Vorstandes oder seiner

             Beauftragten (Wegewarte usw.) zu befolgen.

         h) Wohnungswechsel oder Änderung des Namens ist dem Vorstand schriftlichanzuzeigen.

 4.1.    Die Mitgliedschaft erlischt:

         a) Durch Auflösung des Vereins,

         b) durch Austritt, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich bis zum

             31.Juli anzuzeigen ist,

         c) durch Tod. Der Garten fällt an den Verein zurück. Der Vorstand kann den Garten einem

             Familienmitglied oder sonstigen Erben zusprechen.

             Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Verein,

         d) durch Ausschluß. Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem

             Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei

              Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit

             Begründung ist dem Mitglied schriftlich durch

             Einschreibesendung bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach

             Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluß schriftlich zu

             widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen.

            Diese entscheidet vorbehaltlich, einer gerichtliche Nachprüfung,endgültig.

4.2.    Ausschließungsgründe sind:

         a) Nichtordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher

            Mahnung durch den Vorstand,

         b) ehrloses oder unsittliches Verhalten eines Mitgliedes oder eines Familienmitgliedes

         c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,

         d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen,

         e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,

         f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes,

         g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes,

         h) Weiterverpachtung oder Ãœberlassung des Gartens an einen Dritten,

         i) Verlust der Geschäftsfähigkeit,

         j) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen

            zu erlangen und die Bestrafung wegen eines

            Verbrechen  während der Mitgliedschaft,

         k) Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schußwaffen im Kleingartengelände.

4.3.     Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen

          des Kleingartenrechts erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem

          Verein und dem Mitglied abgeschlossene Pacht -

         (Nutzungs-) vertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen.

          Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garteneinrichtungen und -gegenstände, Baulichkeiten usw.,

          die Eigentum des

          Mitgliedes sind, vom Verein verwertet werden.

 5.      Organe des Vereins sind:

         a) Der Vorstand,

         b) die Mitgliederversammlung

6.1.    Der Vorstand besteht aus:

         a) Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (zweiter Vorsitzender),

         b) dem ersten Kassenführer und seinem Stellvertreter(zweiter Kassenführer),

         c) dem ersten Schriftführer und seinem Stellvertreter (zweiter Schriftführer) und

         d) dem Fachberater.

6.2.     Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden seinem Stellvertreter,

           dem ersten Kassenführer sowie dem ersten

            Schriftführer.

          Je zwei, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen

          Vertretung des Vereins berechtigt.

6.3.     Die übrigen Vorstandsmitglieder sind Beisitzer mit beratender Stimme. Zur Vorstandssitzung können

          Obleute, Vorsitzende von Kommissionen und Ausschüssen hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.


7.       Vorstand und Geschäftsleitung:

7.1.     Der Vorstand wird in offener oder geheimer Wahl in der

           Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlperiode läuft jeweils bis zur J

           ahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

7.2.     Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem 

           Vorstand Ausschüsse gewählt oder berufen

           werden.

7.3.      Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und

            entstandener Verdienstausfall vergütet werden.

            Außerdem kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung

            gezahlt werden.

7.4.      Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich

           vorbehalten sind. Beschlüsse des

           Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ãœber jede Vorstandssitzung ist ein

           Protokoll anzufertigen und auf der nächsten Sitzung zu

            bestätigen.

7.5.      Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muß sie schriftlich erfolgen.

            Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des

            Vorstands.

7.6.      Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden, in dessen

           Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

7.7.      Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der erste

            Vorsitzende oder dessen Stellvertreter  anwesend sind.


8.        Die Mitgliederversammlung:  

8.1.     Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch den

           Vorstand entschieden werden können.

8.2.     Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8.3.     Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Außerordentliche

           Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen

          des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen.

          Der Vorstand muß auch eine

          Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Revisoren es verlangen.

8.4.    Die Einladungen zur Mitgliederversammlung haben zwei Wochen vorher durch Aushang in den fünf 

          Schaukästen des Vereins zu erfolgen

          Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Beantragte Satzungsänderungen

          müssen unter Angabe des Gegenstandes                            

          bekanntgegeben werden.          

8.5.    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

8.6.   Aufgaben der Mitgliederversammlung:

         a) Entgegennahme der Geschäfts -,Kassen - und Revisionsberichte,

         b) Entlastung des Vorstandes,

         c) Beschlüsse über Satzungsänderungen,

         d) Wahl der Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Revisoren) Festsetzung der Beiträge,

             Umlagen und Zahlungstermine

         f) Festlegung der Gemeinschaftsarbeit bzw. deren Ersatzleistungen,

         g) Bestätigung des Haushaltvorschlages,

         h) Behandlung sonstiger Anträge und

         i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8.6.    Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 

         Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden  sollen,

          der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder,

         ausgenommen der Anträge, deren Beschlußfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

8.8.   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung   ist ohne Rücksicht auf 

         die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


9.      Beschlüsse:

9.1.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,

         mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltung

         gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.

9.1.1. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keinem Mehrheit,

         entscheidet das Los.

9.1.2. Die qualifizierte Mehrheit ist erforderlich

         a) bei Satzungsänderungen - drei Viertel der erschienen Mitglieder,

         b) bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins - drei Viertel der erschienenen Mitglieder und

         c) bei Beschlußfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern –

            zwei Drittel der erschienen Mitglieder.

9.2.     Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift  anzufertigen

           und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer

           zu unterzeichnen.

9.3.    Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.


10.     Kassen - und Rechnungswesen:

10.1.   Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvorschlag aufzustellen,

           in dem sämtliche Ausgaben durch die zu

          erwartenden Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Vorschlag gilt als  vorläufig bis zur

          Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung.

10.2.  Von der Mitgliederversammlung werden jeweils für zwei Jahre zwei Revisoren und ein Vertreter gewählt,

          die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährig,

           davon einmal unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege sowie den Jahresabschluß und

          den Kassenbericht des Vereins zu prüfen. Ãœber jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,

          die vom Revisor zu unterzeichnen ist.

10.3.  Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über die Prüfungen zu  berichten.

         Die Wiederwahl der Revisoren ist möglich. 


11.     Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins:

11.1.   Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer

          außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen

          werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecke

          fällt das Vermögen an den Stadtverband Leipzig

          der Kleingärtner e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

11.2.   Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine

          Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch

           das  zuständige staatliche Organ ausgeführt werden.


12.      Satzungsänderung:

12.1.    Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht und Finanzamt geforderten Einschränkungen und

           Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie   

           unwesentlich, insbesondere  redaktioneller Art sind, selbsttätig vorzunehmen.



Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.Mai 1994 beschlossen!

Durch eine Forderung des Finanzamtes Leipzig II wurde eine geringfügige Änderung in Punkt 2.1. sowie 11.2. in der Vorstandssitzung vom 28.4.1995 beschlossen und in die Satzung eingearbeitet!


Leipzig, den 21. Mai 1994                                                                 


Joachim Zeibig

1.Vorsitzender




Auf dem Original folgen die Unterschriften weiter sechs Gartenfreunde:

Karl Träger, Horst Schaar, Erika Richter, Ida Baumann, Wolfgang Motz und Petra Fötsch!

Satzung: Willkommen
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