Satzung
​
des Kleingartenvereins „Wettinbrücke“ e.V.
21.Mai 1994
Inhaltsverzeichnis
Name und Sitz
Zweck und Aufgaben
Mitgliedsrechte und -pflichten
Mitgliedschaft
Organe des Vereins
Der Vorstand
Vorstand und Geschäftsleitung
Die Mitgliederversammlung
Beschlüsse
Kassen - und Rechnungswesen
Änderung des Zweckes
Satzung
1. Name und Sitz:
1.1. Der Verein führt den Namen „Wettinbrücke“ e.V. und hat seinen Sitz in Leipzig
Postanschrift: Kleingartenverein „Wettinbrücke“ e.V., Am Luppedeich 2, 04159 Leipzig.
1.2. Er ist Mitglied im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.
1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig am 1.6.1990 unter der Nummer VR 174 registriert.
1.4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12. des laufenden Jahres.
2. Zweck und Aufgaben:
2.1. Der Verein
- ist parteipolitisch und konfessionell neutral,
- verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
- ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Der Verein strebt an:
a) Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung
der gesamten Bevölkerung,
b) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, daß öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem
Wohle der Allgemeinheit dienen,
c) mit Kindern und Jugendlichen im Vereinssinne zu arbeiten und
d) die Mitglieder fachlich zu beraten.
2.3. Gemeinnützigkeitsbestimmungen:
a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten:
3.1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
3.2. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
3.3. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist
schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.
3.4. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als
rechtsverbindlich an.
3.4.1. Das Mitglied hat das Recht:
a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,
b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,
c) an Beschlußfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,
d) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen und
e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen sowie Einrichtungen
des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.
Zu leistende Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistungen oder einer
finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.4.2. Das Mitglied hat die Pflicht
a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit sein Interesse zu vertreten,
b) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgelegten
Terminen nachzukommen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten,
sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen,
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten,
an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten
(Unwetterschäden, Brand usw.) sowie an Natur – und Vogelschutzmaßnahmen
auf Beschluß des Vorstandes teilzunehmen.
Über die zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistungen oder einer finanziellen
Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.
d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sind im Kleingarten in geeigneter Form durchzuführen,
wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.
e) Der Bau von Lauben darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und der
Behörde vorliegen.
f) Die Nutzung als Dauerwohnung ist zu unterlassen.
g) Die Gartenordnung ist zu beachten und sonstige Anordnungen des Vorstandes oder seiner
Beauftragten (Wegewarte usw.) zu befolgen.
h) Wohnungswechsel oder Änderung des Namens ist dem Vorstand schriftlichanzuzeigen.
4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Auflösung des Vereins,
b) durch Austritt, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich bis zum
31.Juli anzuzeigen ist,
c) durch Tod. Der Garten fällt an den Verein zurück. Der Vorstand kann den Garten einem
Familienmitglied oder sonstigen Erben zusprechen.
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Verein,
d) durch Ausschluß. Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem
Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei
Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit
Begründung ist dem Mitglied schriftlich durch
Einschreibesendung bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluß schriftlich zu
widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen.
Diese entscheidet vorbehaltlich, einer gerichtliche Nachprüfung,endgültig.
4.2. Ausschließungsgründe sind:
a) Nichtordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand,
b) ehrloses oder unsittliches Verhalten eines Mitgliedes oder eines Familienmitgliedes
c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,
d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen,
e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes,
g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes,
h) Weiterverpachtung oder Ãœberlassung des Gartens an einen Dritten,
i) Verlust der Geschäftsfähigkeit,
j) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen und die Bestrafung wegen eines
Verbrechen während der Mitgliedschaft,
k) Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schußwaffen im Kleingartengelände.
4.3. Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen
des Kleingartenrechts erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem
Verein und dem Mitglied abgeschlossene Pacht -
(Nutzungs-) vertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen.
Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garteneinrichtungen und -gegenstände, Baulichkeiten usw.,
die Eigentum des
Mitgliedes sind, vom Verein verwertet werden.
5. Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
6.1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (zweiter Vorsitzender),
b) dem ersten Kassenführer und seinem Stellvertreter(zweiter Kassenführer),
c) dem ersten Schriftführer und seinem Stellvertreter (zweiter Schriftführer) und
d) dem Fachberater.
6.2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden seinem Stellvertreter,
dem ersten Kassenführer sowie dem ersten
Schriftführer.
Je zwei, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen
Vertretung des Vereins berechtigt.
6.3. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind Beisitzer mit beratender Stimme. Zur Vorstandssitzung können
Obleute, Vorsitzende von Kommissionen und Ausschüssen hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.
7. Vorstand und Geschäftsleitung:
7.1. Der Vorstand wird in offener oder geheimer Wahl in der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlperiode läuft jeweils bis zur J
ahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
7.2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem
Vorstand Ausschüsse gewählt oder berufen
werden.
7.3. Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und
entstandener Verdienstausfall vergütet werden.
Außerdem kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung
gezahlt werden.
7.4. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich
vorbehalten sind. Beschlüsse des
Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über jede Vorstandssitzung ist ein
Protokoll anzufertigen und auf der nächsten Sitzung zu
bestätigen.
7.5. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muß sie schriftlich erfolgen.
Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des
Vorstands.
7.6. Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden, in dessen
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
7.7. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der erste
Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
8. Die Mitgliederversammlung:
8.1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch den
Vorstand entschieden werden können.
8.2. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8.3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen
des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen.
Der Vorstand muß auch eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Revisoren es verlangen.
8.4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung haben zwei Wochen vorher durch Aushang in den fünf
Schaukästen des Vereins zu erfolgen
Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Beantragte Satzungsänderungen
müssen unter Angabe des Gegenstandes
bekanntgegeben werden.
8.5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
8.6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Geschäfts -,Kassen - und Revisionsberichte,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Revisoren) Festsetzung der Beiträge,
Umlagen und Zahlungstermine
f) Festlegung der Gemeinschaftsarbeit bzw. deren Ersatzleistungen,
g) Bestätigung des Haushaltvorschlages,
h) Behandlung sonstiger Anträge und
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8.6. Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen,
der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder,
ausgenommen der Anträge, deren Beschlußfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.
8.8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Beschlüsse:
9.1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltung
gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.
9.1.1. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keinem Mehrheit,
entscheidet das Los.
9.1.2. Die qualifizierte Mehrheit ist erforderlich
a) bei Satzungsänderungen - drei Viertel der erschienen Mitglieder,
b) bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins - drei Viertel der erschienenen Mitglieder und
c) bei Beschlußfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern –
zwei Drittel der erschienen Mitglieder.
9.2. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen
und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
9.3. Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
10. Kassen - und Rechnungswesen:
10.1. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvorschlag aufzustellen,
in dem sämtliche Ausgaben durch die zu
erwartenden Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Vorschlag gilt als vorläufig bis zur
Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung.
10.2. Von der Mitgliederversammlung werden jeweils für zwei Jahre zwei Revisoren und ein Vertreter gewählt,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährig,
davon einmal unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege sowie den Jahresabschluß und
den Kassenbericht des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Revisor zu unterzeichnen ist.
10.3. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über die Prüfungen zu berichten.
Die Wiederwahl der Revisoren ist möglich.
11. Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins:
11.1. Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecke
fällt das Vermögen an den Stadtverband Leipzig
der Kleingärtner e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11.2. Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine
Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch
das zuständige staatliche Organ ausgeführt werden.
12. Satzungsänderung:
12.1. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht und Finanzamt geforderten Einschränkungen und
Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie
unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbsttätig vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.Mai 1994 beschlossen!
Durch eine Forderung des Finanzamtes Leipzig II wurde eine geringfügige Änderung in Punkt 2.1. sowie 11.2. in der Vorstandssitzung vom 28.4.1995 beschlossen und in die Satzung eingearbeitet!
Leipzig, den 21. Mai 1994
Joachim Zeibig
1.Vorsitzender
Auf dem Original folgen die Unterschriften weiter sechs Gartenfreunde:
Karl Träger, Horst Schaar, Erika Richter, Ida Baumann, Wolfgang Motz und Petra Fötsch!